FAQ zur Wahl-Fragen rund um die Wahl
Wer ist wahlberechtigt?
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. In das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, es sei denn, sie besitzen einen Wahlschein.
Die Eintragung ins Wählerverzeichnis hat – je nach Wahl – unterschiedliche Voraussetzungen. Nähere Informationen erhalten Sie beim Wahlamt unter Fon (0 66 63) 973 40 oder 973 54.
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Was ist ein Wählerverzeichnis?
In das Wählerverzeichnis der Stadt Steinau an der Straße sind alle Personen eingetragen, die dort am Wahltag wahlberechtigt sind.
Die Stadt Steinau an der Straße ist verpflichtet, vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein neues Wählerverzeichnis anzulegen und zu führen. Grundlage für die Aufstellung der Wählerverzeichnisse ist das Einwohnermelderegister. Alle Wahlberechtigten, die in Steinau an der Straße ihren Hauptwohnsitz haben, werden eingetragen. Stichtag für die Eintragung von Amts wegen ist der 42. Tag vor der Wahl. Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses am Freitag vor der Wahl wird es am Wahltag dem Wahlvorstand zur Verfügung gestellt.
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Wie und wo erfahre ich, ob ich im Wählerverzeichnis eingetragen bin?
Allen Wahlberechtigten wird rechtzeitig vor der Wahl (ca. drei Wochen vorher) eine Wahlbenachrichtigung an ihre Meldedresse zugesandt. Der Wahlbenachrichtigungsbrief dient auch als Information über den Wahlraum am Wahltag.
Sie können dem Wahlbenachrichtigungsbrief zudem entnehmen, ob Ihr Wahlraum barrierefrei ist. Daneben können Sie mit dem Wahlbenachrichtigungsbrief Briefwahl beantragen; auf der Rückseite ist ein entsprechender Antrag bereits eingedruckt. Ferner haben Sie die Möglichkeit, in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis der Stadt Steinau an der Straße zu nehmen und die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer eingetragenen Daten zu überprüfen.
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Was mache ich, wenn ich nicht im Wählerverzeichnis eingetragen bin?
Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag) beim Wahlamt der Stadt Steinau an der Straße schriftlich oder durch persönliche Vorsprache Einspruch einlegen.
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Ich ziehe demnächst um. In welches Wählerverzeichnis werde ich eingetragen?
Da es sich hier um fristgebundene Zeiträume handelt, informieren Sie sich im Einzelfall beim Wahlamt der Stadt Steinau an der Straße unter Fon (0 66 63) 973 40 oder 973 54.
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Wann erhalte ich meine Wahlbenachrichtigung?
Etwa 4 bis 6 Wochen vor der Wahl versendet die Stadt Steinau an der Straße die Wahlbenachrichtigungen. Spätestens am 21. Tag vor der Wahl müssten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten.
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Was kann ich tun, wenn ich keine Wahlbenachrichtigung erhalten habe?
Ist Ihnen bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung zugegangen, empfehlen wir Ihnen, mit dem Wahlamt zu klären, ob Sie ordnungsgemäß in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden. Letzte Möglichkeit ist hier der 16. Tag vor der Wahl (Ablauf der Einspruchsfrist).
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Kann ich auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen?
Ja, sofern Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können Sie auf jeden Fall davon ausgehen, dass Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Bitte nehmen Sie ebenfalls Ihren Personalausweis oder Reisepass mit ins Wahllokal.
Wenn Sie dagegen keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, könnte es sein, dass Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind. In diesem Fall hat der Wahlvorstand Sie zurückzuweisen und Sie können nicht wählen.
Wer bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich daher unbedingt mit dem Wahlamt der Stadt Steinau an der Straße in Verbindung setzen. Letzte Möglichkeit ist hier der 16. Tag vor der Wahl (Ablauf der Einspruchsfrist).
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Wie und wo beantrage ich Briefwahlunterlagen?
Wer im Wählerverzeichnis der Stadt Steinau an der Straße erfasst ist und per Briefwahl an der Wahl teilnehmen möchte, benötigt einen Wahlschein.
Sie können diesen
- per Online-Formular unter www.steinau.de
- schriftlich mit Hilfe des Vordrucks auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung (ausgefüllt und unterschrieben an Stadt Steinau an der Straße, Wahlamt, Brüder-Grimm-Straße 47, 36396 Steinau an der Straße schicken, bitte dazu freimachen)
- per Fax (0 66 63) 973 50
- per E-Mail an buergerbuero@steinau.de unter Angabe von Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift
- persönlich im Wahlamt (Briefwahlausgabe Bürgerbüro, Haus Am Kumpen 1-3) unter Vorlage der Wahlbenachrichtigung beantragen.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Die genauen Öffnungs- und Beantragungszeiten entnehmen Sie bitte der Wahlbenachrichtigung oder der Wahlbekanntmachung.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch!) möglich. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung von einer anderen Person helfen lassen.
An welche Anschrift werden Briefwahlunterlagen versendet?
Die Stadt Steinau an der Straße versendet den Wahlschein mit den beigefügten Briefwahlunterlagen an die Wohnanschrift oder – auf Antrag – an eine andere Anschrift (zum Beispiel Urlaubsanschrift oder Nebenwohnsitz).
Die Unterlagen können auch persönlich bei der Stadt Steinau an der Straße abgeholt werden. In diesem Fall können Sie alternativ Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.
Wann muss ich Briefwahl beantragen?
Sie sollten Ihren Antrag auf einen Wahlschein so frühzeitig wie möglich stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten, allerdings dürfen Wahlscheine erst ab dem 41. Tag vor der Wahl erteilt werden. Außerdem müssen die Stimmzettel bereits bei der Stadt Steinau an der Straße vorliegen.
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Kann ich auch vom Ausland aus per Briefwahl wählen?
Die Teilnahme an der Wahl per Briefwahl ist auch aus dem Ausland möglich. Der Wahlbrief muss dann allerdings ausreichend frankiert werden.
Außerdem muss der Wahlbrief so frühzeitig versendet werden, dass er spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der zuständigen, auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle, vorliegt. Wir empfehlen, Wahlbriefe aus dem außereuropäischen Ausland per Luftpost zu versenden.
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Meine beantragten Briefwahlunterlagen sind nicht angekommen?
Falls die beantragten Briefwahlunterlagen nicht zugestellt wurden bzw. aus anderem Grunde nicht bei Ihnen ankommen, können durch eine persönliche Erklärung im Wahlamt der Stadt Steinau an der Straße (Briefwahlschalter, Bürgerbüro, Haus Am Kumpen 1-3) Ersatzunterlagen beantragt werden.
Wann sollte ich den Wahlbrief absenden?
Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss dort spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da dann die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei Übersendung per Post sollten Sie den Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl absenden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen. In jedem Fall tragen Sie selbst das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht. Die Briefwahl sollte daher sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen durchgeführt und der Wahlbrief unmittelbar danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder dort abgegeben werden.
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Wie kann ich in einem anderen Wahlbezirk wählen?
Möchten Sie am Wahltag in einem anderen als in „Ihrem“, auf der Wahlbenachrichtigungskarte angegebenen, Wahllokal wählen, müssen Sie zuvor rechtzeitig einen Wahlschein beantragt haben.
Mit diesem können Sie einen beliebigen Wahlbezirk innerhalb der Stadt Steinau an der Straße oder innerhalb des Wahlkreises/Stimmkreises (bei Bundestags- und Landtagswahlen) aufsuchen. Nach Prüfung des Wahlscheins durch den dortigen Wahlvorstand erhalten Sie einen Stimmzettel und können wählen. Den Wahlschein behält der Wahlvorstand ein.
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Barrierefreier Zugang?
Auf der Wahlbenachrichtigung wird darüber informiert, ob das Wahllokal und der Wahlraum barrierefrei zugänglich und wo Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhältlich sind.
Ist der Wahlraum nicht barrierefrei zugänglich, kann ein Wahlschein beantragt werden und damit in einem anderen, barrierefrei zugänglichen Wahlraum der Stadt Steinau an der Straße gewählt werden. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, per Briefwahl zu wählen. Weitere Informationen können dem Wahlschein und dem Merkblatt zur Briefwahl, das den Briefwahlunterlagen beigefügt ist, entnommen werden sowie unter Telefon (0 66 63) 973-40 oder 973-54 erfragt werden.
Hilfspersonen?
Wer nicht oder nicht ausreichend lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung daran gehindert ist, selbst den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich im Wahllokal oder bei der Briefwahl durch eine andere Person unterstützen lassen.
Die Hilfsperson kann frei bestimmt werden, beispielsweise auch aus den Mitgliedern des Wahlvorstandes. Soweit für die Hilfeleistung erforderlich, darf sie gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen. Die Hilfsperson darf aber nur die Wünsche der Wählerin oder des Wählers erfüllen und ist verpflichtet, ihre dadurch erlangten Kenntnisse von der Wahl des oder der anderen geheim zu halten.
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Wo ist mein Wahlraum?
Die Adresse Ihres Wahlraums finden Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. Falls diese nicht zur Hand ist, steht das Wahlamt unter Telefon (0 66 63) 973-40 oder 973-54 für Rückfragen zur Verfügung.
Ist mein Wahlraum barrierefrei erreichbar?
Einen Hinweis, ob der Wahlraum barrierefrei zu erreichen ist, enthält die Wahlbenachrichtigung. Dort sind auch Telefonnummern des Wahlamtes aufgeführt, unter denen Sie nähere Informationen zu barrierefreien Wahlräumen erhalten.
Sollte Ihr Wahlraum nicht barrierefrei zugänglich sein und wird ein barrierefreier Zugang benötigt, können Sie einen Wahlschein beantragen. Mit diesem können Sie entweder an der Briefwahl teilnehmen oder einen beliebigen anderen Wahlraum in der Stadt Steinau an der Straße aufsuchen.
Muss ich im Wahlraum meinen Personalausweis vorlegen?
Das Gesetz verlangt nicht ausdrücklich, dass Sie sich im Wahlraum ausweisen. Denn wählen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Der Wahlvorstand kann verlangen, dass Sie sich ausweisen. Bitte nehmen Sie also Ihren Personalausweis oder Reisepass mit ins Wahllokal. Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung vergessen haben, müssen Sie Ihren Ausweis vorlegen.
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Muss ich zur Stimmabgabe die Wahlkabine nutzen?
Ja, Sie müssen sich zur Stimmabgabe in die Wahlkabine begeben. Außerdem müssen Sie in der Wahlkabine Ihren Stimmzettel so falten, dass Ihre Wahlentscheidung nicht erkennbar ist. Nur so bleibt das Wahlgeheimnis gewahrt.
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Darf ich mit meiner Partnerin bzw. meinem Partner die Wahlkabine aufsuchen?
Nein, es darf sich nur eine Person in der Wahlkabine aufhalten. Eine Ausnahme von der Pflicht, die Wahlkabine allein zu nutzen, besteht für Wählerinnen und Wähler, die nicht lesen oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht selbst kennzeichnen und/oder falten können. Diese Personen können sich von einer anderen Person helfen lassen.
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Darf ich mein Kind mit in die Wahlkabine nehmen?
Gegen die Mitnahme von Kleinkindern bestehen keine Bedenken. Maßgeblich ist, dass das Wahlgeheimnis gewahrt und der ordnungsgemäße Ablauf der Wahl sichergestellt ist.
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Dürfen beim Wählen Selfies oder Videoaufzeichnungen gemacht werden?
In der Wahlkabine darf weder fotografiert noch gefilmt werden. Auch außerhalb der Wahlkabine kann der Wahlvorstand Foto- und Filmaufnahmen im Wahlraum unterbinden. Das dient dem Schutz des Wahlgeheimnisses.
Verstößt eine Person gegen diese Vorgaben und nimmt sie die eigene oder eine fremde Stimmabgabe auf, so ist der Wahlvorstand verpflichtet einzuschreiten. Er verweigert die Entgegennahme des Stimmzettels und kann Personen, die das Wahlgeheimnis gefährden, aus dem Wahlraum verweisen. Wird ein Wähler oder eine Wählerin vom Wahlvorstand zurückgewiesen, ist ihm oder ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er oder sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Ist es ausreichend, wenn nur ein Bleistift in der Wahlkabine liegt?
In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen. Dies können Bleistifte, Farbstifte, Kopierstifte, Tintenstifte, Kugelschreiber, Faserstifte, Filzstifte und dergleichen sein. Man kann auch einen eigenen Stift verwenden.
Quelle: www.bundeswahlleiter.de
Kontakt
Wahlamt Steinau
Brüder-Grimm-Straße 47
36396 Steinau an der Straße
Fon (0 66 63) 973-40 oder 973-54
Fax: (0 66 63) 973 -50
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