Namensführung | Namensänderung
Änderung des Vor- und Familiennamens
- Vor- und/oder Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet.
- Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Motive sind sehr unterschiedlich und generelle Auskünfte daher kaum möglich.
- Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen.
Antragsteller
Einen Antrag auf Namensänderung kann jeder volljährige deutsche Staatsangehörige, Asylberechtigte, ausländische Flüchtling, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder Kontingentflüchtling stellen.
Gebühr
Die Änderung der Vor- und Familiennamen ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Doppelnamen
Doppelnamen entstehen, wenn einem Familiennamen ein anderer Familienname vorangestellt oder angefügt wird. Der Doppelname gilt als ein Familienname. Doppelnamen können nach deutschem Recht insbesondere in folgenden Fällen entstehen:
- Der Partner, dessen Geburtsname nicht zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wird, kann durch Erklärung im Standesamt dem gemeinsamen Familiennamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung geführten Namen voranstellen oder anfügen.
- In den meisten Fällen werden Erklärungen zu Doppelnamen bei der Eheschließung oder Partnerschaftsbegründung abgegeben.
Zuständigkeit und Gebühr
Diese Erklärung können Sie beim Standesamt Ihres Hauptwohnsitzes abgeben. Wirksam wird die Erklärung, sobald das zuständige Standesamt den Registereintrag fortgeführt hat.
Für die nachträgliche Namenserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 23,50 € erhoben.
Wiederannahme des Geburtsnamens
Wenn Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden sind, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben.
Benötigt werden:
- Personalausweis oder Reisepass
- Eheurkunde der letzten Ehe mit einem Vermerk über deren Auflösung oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister.
- Rechtskräftiges Scheidungsurteil
Zuständigkeit und Gebühr:
Diese Erklärung können Sie beim Standesamt Ihres Hauptwohnsitzes abgeben. Wirksam wird die Erklärung, sobald das zuständige Standesamt den Registereintrag fortgeführt hat.
Die Gebühr für die Wiederannahme eines früheren Namens beträgt 23,50 €.
Nachträgliche Erklärung eines gemeinsamen Familiennamens
Wenn Sie bei der Eheschließung/ Partnerschaftsbegründung noch keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben, können sie dies zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Es gibt keine zeitliche Befristung, eine nachträgliche Erklärung zum gemeinsamen Familiennamen abzugeben.
Zuständigkeit und Gebühr
Diese Erklärung können Sie beim Standesamt Ihres Hauptwohnsitzes abgeben. Wirksam wird die Erklärung, sobald das zuständige Standesamt den Registereintrag fortgeführt hat.
Die Gebühr für die nachträgliche Erklärung eines gemeinsamen Familiennamens beträgt 23,50 €.