Beurkundung von Geburten
Die Geburt eines Kindes muss in Deutschland beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden und wird dort beurkundet. Die meisten Kinder kommen in einem Krankenhaus zur Welt. In diesem Fall ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Ansonsten stellen die Hebamme oder der Haus- bzw. Notarzt die Geburtsanzeige aus und die Eltern müssen sie beim Standesamt vorlegen.
Benötigt werden
- Geburtsanzeige des Krankenhauses, der Hebamme, des Haus- oder Notarztes
- Personalausweis bzw. Reisepass
- Erklärung zur Namensführung des Kindes
- Personenstandsurkunden - entsprechend dem Personenstand der Eltern bzw. der Mutter ist die Vorlage unterschiedlicher Urkunden notwendig. Erläuterungen finden Sie nachfolgend.
Entsprechend dem Personenstand der Eltern bzw. der Mutter ist die Vorlage unterschiedlicher Urkunden notwendig:
Verheiratete Mütter
Eheurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister sowie Geburtsurkunden der Eltern. Bei Eheschließung im Ausland die Eheurkunde mit deutscher Übersetzung.
Ledige Mütter
Geburtsurkunde der Mutter oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister, ggfs. Vaterschaftsanerkennung und Geburtsurkunde des Vaters.
Geschiedene Mütter
Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk; bei Heirat im Ausland die Eheurkunde mit deutscher Übersetzung und rechtskräftigem Scheidungsurteil.
Verwitwete Mütter
Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Vermerk über den Tod des Ehemannes.
Spätaussiedler zusätzlich
Bescheinigung nach § 94 (Ablegung Vatersname/Änderung Schreibweise), Registrierschein, Vertriebenenausweis/ Bescheinigung nach § 7 BVFG.
Gebühren
- Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei.
- Für gesetzliche Zwecke, wie z. B. Taufe, Kindergeld, Krankenkasse oder Erziehungsgeld, werden drei gebührenfreie Urkunden ausgestellt.
- Gebührenpflichtig ist die Ausstellung zusätzlicher Urkunden. Gebühr: erste Urkunde 12,00 €, jede weitere Urkunde 6,00 €.